Gesetze / Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
HopfV 2023§ 18 Verwaltungskontrollen
Stand: 15.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/18#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/18#abs-2 (2) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/18#abs-3 (3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Gewährung einer Beihilfe ist zumindest Folgendes zu prüfen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/18#abs-4 (4) Die Bundesanstalt hat alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.